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   LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17   

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https://dejure.org/2020,40635
LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17 (https://dejure.org/2020,40635)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.12.2020 - L 3 U 169/17 (https://dejure.org/2020,40635)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 (https://dejure.org/2020,40635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsunfall anlässlich einer betrieblichen Skifreizeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Anders als im entschiedenen Fall des HLSG vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - liege keine getrennte Veranstaltung vor, die zwischen dienstlicher und freizeitlicher Veranstaltung unterscheide, vielmehr sei dies fließend ineinander übergegangen, um jede Zeit für den fachlichen Austausch zu nutzen und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken.

    Da nach alledem die unfallbringende Verrichtung der Klägerin einem abtrennbaren Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. so zutreffend auch HLSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - juris Leitsatz).

    Hinsichtlich der vorliegenden (Ski-)Reiseveranstaltung im November 2014, die nach Angaben der Arbeitgeberin nur einmal jährlich stattfindet, fehlt es schon an der Regelmäßigkeit (so zutreffend auch Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - juris Rdnr. 54 ).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert oder organisiert (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 21), da es das Unternehmen nicht in der Hand hat zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 a. a. O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder eine mehrtägige Skiausfahrt sind nicht versichert (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - juris - Leitsatz).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 12).

    Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R - juris Rn. 15).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R - juris Rn. 11).

    Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R - juris Rn. 15).

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Die Voraussetzungen einer betrieblichen Veranstaltung hätten vorgelegen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2014 - L 3 U 125/13 ).

    Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R - juris Rn. 14; Hessisches LSG, Urteile vom 29. April 2014 - L 3 U 125/13 - juris Rn. 29 - und vom 26. Februar 2008 - L 3 U 71/06 - juris Rn. 21 ; Schwerdtfeger in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 150, Stand: Januar 2020).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Im inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (vgl. BSG, Urteile vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96 - und vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - jeweils juris).

    Es ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen - inneren - Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl. BSG, Urteile vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R - juris Rn. 12 und vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - juris).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert oder organisiert (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 21), da es das Unternehmen nicht in der Hand hat zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 a. a. O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert oder organisiert (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 21), da es das Unternehmen nicht in der Hand hat zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2004 a. a. O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Die Verrichtung muss objektiv eine versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lassen (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 20 - und vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R - juris).
  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
    Die Verrichtung muss objektiv eine versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lassen (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 20 - und vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R - juris).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

  • LSG Hessen, 26.02.2008 - L 3 U 71/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es daher, die Teilnahme an einer solchen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten, auch wenn die Teilnahme hieran nicht rechtlich geschuldet ist, sondern freiwillig erfolgt (stRspr.; nur BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 13; HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - juris Rn. 32 ).

    Dem Arbeitgeber ist es damit nicht beliebig an die Hand gegeben, Urlaubs- und Freizeitaktivitäten als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen (HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - juris Rn. 32 f.).

    Es ist also auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen - inneren - Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl. BSG, Urteile vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R - juris Rn. 12 und vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - juris Rn. 16; HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - juris Rn. 31 ).

    Der Tagungspunkt der "afternoon activity" an den beiden ersten Veranstaltungstagen war erkennbar nicht Teil des inhaltlichen Tagungsprogramms, sondern Begleitprogramm, das - klar abgrenzbar von den inhaltlichen Tagesordnungspunkten - zunächst einmal der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung diente (vgl. entsprechend auch Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13 - zu einem Fecht-Workshop; HLSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 - und HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - zum Skilaufen als Teil des Veranstaltungsprogramms; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 - zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 - zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; jeweils juris).

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